Beamtenversorgung: Begrenzte Dienstfähigkeit

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Beamtenversorgung: Begrenzte Dienstfähigkeit 

Voraussetzungen, Verfahren und Folgen 

Entsprechend dem Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ sollen vorzeitige Pensionierungen von Beamtinnen und Beamten wegen Dienstunfähigkeit vermieden werden. Unter anderem steht zur so genannten Weiterverwendung das Instrument der begrenzten Dienstfähigkeit gemäß § 27 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) zur Verfügung, welche als statusrechtliche Normierung bundesweit gilt. Sie schafft bei gesundheitlichen Problemen von Beschäftigten, Hauptursache für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst, die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung unter Achtung der individuellen Leistungsfähigkeit. Das „Magazin für Beamtinnen und Beamte“ beleuchtet die Voraussetzungen, das Verfahren und die Folgen der partiellen Dienstfähigkeit. 

Was bedeutet „begrenzt dienstfähig“? 

Begrenzt dienstfähig ist, wer mindestens zu 50 Prozent dienstfähig ist. Entscheidend ist, ob aufgrund des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen die Erfüllung der Dienstpflichten nicht mehr in vollem Umfang, jedoch weiter zu mindestens 50 Prozent auf Dauer möglich ist. Es handelt sich bei der begrenzten Dienstfähigkeit nicht um eine Teilzeitbeschäftigung, da die individuell mögliche Dienstleistung vollständig erbracht wird. Zu beachten ist, dass die Teildienstfähigkeit der Volldienstfähigkeit nachrangig ist. Dies bedeutet, dass der Dienstherr vorrangig zu prüfen hat, ob in Vollzeit ein anderes Amt oder eine geringwertigere Tätigkeit ausgeübt werden kann. 

Verfahren und Folgen 

Das Verfahren zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit gliedert sich in das Untersuchungs- und Feststellungsverfahren auf. Bei gesundheitlichen Problemen muss zunächst im Rahmen eines amtsärztlichen Untersuchungsverfahrens festgestellt werden, ob die betreffende Person zu mindestens 50 Prozent dienstfähig ist. Auf Grundlage der Feststellungen trifft der Dienstherr die Entscheidung, ob der Beamte begrenzt dienstfähig ist. Die begrenzte Dienstfähigkeit kann auch gegen den Willen der betroffenen Person festgestellt werden. Die Feststellung des Dienstherrn über die begrenzte Dienstfähigkeit hat gegenüber der betreffenden Person durch Verwaltungsakt zu erfolgen, gegen den die Möglichkeit der Widerspruchserhebung besteht. Bei der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist zwingend von einer Versetzung in den Ruhestand abzusehen und mit Zustimmung der betroffenen Person kann auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit erfolgen. 

Besoldung und Versorgung 

Entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit ist die Arbeitszeit herabzusetzen. Die Dienstbezüge werden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, wobei mindestens die Höhe des Ruhegehalts, das der Beamte bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erhalten hätte, zu gewähren ist. Zudem wird auf Bundsebene ein nicht ruhegehaltsfähiger Zuschlag zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit durch Verordnung gewährt, insofern mindestens eine Verminderung der Arbeitszeit um 20 Prozent vorliegt. Die Länder bestimmen die Höhe des Zuschlags in eigener Regie durch entsprechende Verordnungen, wobei der Grundsatz der verfassungsmäßig angemessenen Alimentierung zu beachten ist. Die Zeit einer begrenzten Dienstfähigkeit ist grundsätzlich in dem Umfang ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Weiterhin werden vermögenswirksame Leistungen entsprechend des Arbeitszeitverhältnisses gekürzt.

Quelle: MAGAZIN für Beamtinnen und Beamte, Ausgabe 6/2013


 

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