
| ACHTUNG: Neue Broschüre zur Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern |
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Das Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG) regelt die Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen nicht ausreichender amtsangemessener Alimentation. Medienberichten zufolge werden alle (!) Bundesbeamten mind. 3.000 bis 13.000 Éuro an Nachzahlungen erhalten. Beamtinnen & Beamte sowie Ruhestandsbeamte & Versorgungsempfänger sowie die Beamten der Bahn, Post, Telekom und Postbank werden die Nachzahlung erhalten. In der Broschüre sind auch die Neuregelung der amtsangemessen Alimentation sowie die neuen Besoldungstabellen ab 01.05.2026 dokumentiert. Hier >>>zur (Vor)Bestellung |
Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern (Bearbeitungsstand: 14.04.2026 15:29)
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026, zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
(Bundesalimentationsgesetz - BAlimentG)
A. Problem und Ziel
Mehrere Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu dem durch Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten Prinzip der amtsangemessenen Alimentation, welche zu Besoldungsvorschriften auf Landesebene ergangen sind, betreffen mittelbar auch den Bund.
Mit seinem jüngsten Beschluss vom 17. September 2025 (2 BvL 20/17 u. a.) zur Besoldung des Landes Berlin hat das BVerfG seine 2015 (Beschlüsse vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u. a. – BVerfGE 139, 64 und vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u. a. – BVerfGE 140, 240) und 2020 (Beschlüsse vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – BVerfGE 155, 1 – zur
Besoldung des Landes Berlin sowie 2 BvL 6/17, 7/17, 8/17 – BVerfGE 155, 77 – zur Besoldung des Landes Nordrhein-Westfalen) methodisch neu gefasste Rechtsprechung zum Alimentationsprinzip wesentlich fortentwickelt. Das BVerfG stellt in seinem aktuellen Beschluss fest, dass die Vorschriften zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A
des Landes Berlin im Zeitraum 2008 bis 2020 mit wenigen Ausnahmen mit dem Grundgesetz unvereinbar waren. Die Einhaltung des aus dem Alimentationsprinzip folgenden Gebots der Mindestbesoldung bestimmt sich in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, welche auf das Niveau der Grundsicherung Bezug genommen hatte, nunmehr nach dem
Median-Äquivalenzeinkommen. Diesbezüglich muss die Besoldung mindestens so bemessen sein, dass sie die Prekaritätsschwelle von 80 % erreicht. Im Hinblick auf die Prüfung, ob der Gesetzgeber bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards hinreichend Rechnung getragen hat (Fortschreibungsprüfung), verändert das BVerfG insbesondere die methodischen Vorgaben für die Parame ter der ersten Prüfungsstufe. Bei dem hierbei vorzunehmenden Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex und Verbraucherpreisindex) bildet für die Erstellung der Indizes nunmehr ein festes Basisjahr den Ausgangspunkt. Für die Berechnung der Indizes sind darüber hinaus konkrete neue Vorgaben des BVerfG zu beachten.
Diese und weitere Maßgaben des BVerfG entfalten aufgrund ihres Bezuges zu Artikel 33 Absatz 5 GG mittelbar auch Wirkung für den Bund. Sie sind bei der Anpassung der Bezüge zu berücksichtigen.
Über die konkrete Umsetzung der neuen Rechtsprechung des BVerfG hinaus ist jedoch eine umfassendere Reform der Besoldungsstruktur erforderlich. Die Bundesrepublik Deutschland steht vor historischen gesamtstaatlichen Herausforderungen. Eine multiple Bedrohungslage der Sicherheit Deutschlands verlangt sowohl verstärkten Schutz gegen Angriffe von außen als auch einer Stärkung Inneren Sicherheit. Die freiheitlich demokratische Grundordnung und der gesellschaftliche Zusammenhalt sind gegenüber Bestrebungen zu stärken, welche sie zu unterlaufen drohen. Die Handlungsfähigkeit des Staatesmuss auch weiterhin jederzeit gesichert sein. Die Bewältigung dieser Herausforderungen
erfordert, dass die staatlichen Strukturen kontinuierlich weiter modernisiert werden, umdadurch auch in Zukunft über einen leistungsfähigen, effizienten öffentlichen Dienst zu verfügen. Der öffentliche Dienst muss für hochqualifizierte und überdurchschnittlich leistungsfähige Kräfte ein erstrebenswertes Ziel bleiben (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU
und SPD für die 21. Legislaturperiode, Zeile 1842: „Wir sichern durch eine Fachkräfteoffen sive die Qualität und Verlässlichkeit im öffentlichen Dienst.“). Der demografische Wandel sowie der Wettbewerb der Arbeitgeber auf dem Arbeitsmarkt erfordern es, auch die finanzielle Attraktivität der Bundesverwaltung zu verbessern, diese auf das erforderliche Niveau zu heben und dieses langfristig zu halten. Hierfür sind in Zeiten einer angespannten Haus haltslage gezielte Maßnahmen zu treffen. Der öffentliche Dienst des Bundes benötigt insofern eine Besoldungsstruktur, die sich deutlich am Leistungsprinzip orientiert und ohne Weiteres nachzuvollziehen ist. Bisherige Schieflagen sind vor diesem Hintergrund so weit wie möglich zu beseitigen und die Wertigkeit der Ämter verstärkt in den Vordergrund zu stellen.
Im vorgenannten Kontext sind zudem – in Anknüpfung an das Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) – die Bezüge der Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gemäß der regelmäßigen Anpassung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) fortzuschreiben. Mit dem Gesetzentwurf sollen daher die für die Jahre 2025 und 2026 erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden.
Des Weiteren sind mit Blick auf eine konsequente Neustrukturierung der Besoldung umfassende Anpassungen beim Familienzuschlag (vgl. auch Beschluss des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 23. Oktober 2019 – BT-Drucksache 19/14425, S. 17 f.) auch im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung geboten.
Unten geht es zur Inhaltsübersicht des Bundesalimentationsgesetzes (BAlimentG)
Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG) mit der Inhaltsübersicht
Mehrere Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu dem durch Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten Prinzip der amtsangemessenen Alimentation, welche zu Besoldungsvorschriften auf Landesebene ergangen sind, betreffen mittelbar auch den Bund.
Das Bundesbesoldungsalimentationsgesetz (BAlimentG) ist ein sogenanntes Artikelgesetz. D.h., das Gesetz ändert zahlreiche andere Gesetze. Der Referentenentuwrf des BAliemtG ändert beispielsweise mehr als 30 andere Gesetze, zumeist aus dem engeren Beamtenrecht (Bundesbeolsunghsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz, Beihilfeverordnung).
Wir dokumentieren auf der Website die vorgesehenen Änderungen im vollen Wortlaut und haben dafür eineb spezielle Website eingerichtet >>>Bundesalimentationsgesetz
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Artikel 6 Änderung des Altersgeldgesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesver-fassungsgerichts
Artikel 8 Änderung des Polizeibeauftragtengesetzes
Artikel 9 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Artikel 10 Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 12 Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streit-kräften
Artikel 14 Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Artikel 15 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 16 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 17 Änderung des Antimissbrauchsbeauftragtengesetzes
Artikel 18 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Artikel 19 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
Artikel 20 Weitere Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
Artikel 21 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Artikel 22 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2025
Artikel 23 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung mit Wirkung vom 1. Mai 2026
Artikel 24 Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
Artikel 25 Weitere Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
Artikel 26 Änderung der Patentanwaltsausbildungs‑ und ‑prüfungsverordnung
Artikel 27 Änderung der Sanitätsoffizieranwärter-Ausbildungsgeldverordnung
Artikel 28 Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
Artikel 29 Änderung der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung
Artikel 30 Änderung der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung
Artikel 31 Änderung der Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung
Artikel 32 Außerkrafttreten
Artikel 33 Inkrafttreten
Anhänge
Anhang 1 (zu Artikel 1 Nummer 60) Anlage IV Grundgehalt
Anhang 2 (zu Artikel 1 Nummer 60) Anlage V Familienzuschlag
Anhang 3 (zu Artikel 1 Nummer 60) Anlage VI Auslandszuschlag
Anhang 4 (zu Artikel 1 Nummer 60) Anlage VIII Anwärtergrundbetrag
Anhang 5 (zu Artikel 1 Nummer 60) Anlage IX Zulagen
Anhang 6 (zu Artikel 2 Nummer 21) Anlage IV Grundgehalt
Anhang 7 (zu Artikel 2 Nummer 21) Anlage V Familienzuschlag
Anhang 8 (zu Artikel 2 Nummer 21) Anlage VI Auslandszuschlag
Anhang 9 (zu Artikel 2 Nummer 22) Anlage VII Ergänzender Familienzuschlag
Anhang 10 (zu Artikel 2 Nummer 23) Anlage VIII Anwärtergrundbetrag
Anhang 11 (zu Artikel 2 Nummer 23) Anlage IX Zulagen
Anlage IV Grundgehalt
Anlage V Familienzuschlag
Anlage VI Auslandszuschlag
Anlage VII Ergänzender Familienzuschlag
Anlage VIII Anwärtergrundbetrag
Anlage IX Zulagen
{referenz:usb_ruhestandsbeamte}
Red 20260415