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Versorgung von politischen Beamten

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Dokumententyp: Fachbereich WD 6

Versorgung von politischen Beamten

Aktualisierung des Sachstands WD 6 – 045/24 vom 27. Juni 2024

 

Aktualisierung des Sachstands WD 6 – 045/24 vom 27. Juni 2024
Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 018/25

Abschluss der Arbeit: 16.04.2025 (zugleich letzter Abruf aller Internetquellen)
Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung 4

2. Allgemeines zum Eintritt in den Ruhestand von Beamten 4

2.1. Anzeigepflicht für Ruhestandsbeamte 5

3. Politische Beamte 5

3.1. Versorgung 6
3.2. Zusammentreffen der Versorgung mit weiteren Einkünften 7
3.2.1. Erwerbseinkünfte außerhalb des öffentlichen Dienstes und Erwerbsersatzeinkommen 7
3.2.3. Weitere Versorgungsleistung 8
3.2.4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 8
3.2.5. Versorgung aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer überoder zwischenstaatlichen Einrichtung 8

1. Einleitung

An die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages wurde die Bitte herangetragen, den Sachstand WD 6 – 3000 - 045/24 – Versorgung von politischen Beamten1 – zu aktualisieren. Die Arbeit gibt einen Überblick zur aktuellen Rechtslage über die Versorgung von politischen Beamten auf Bundesebene bei Ausscheiden aus ihren Ämtern.

2. Allgemeines zum Eintritt in den Ruhestand von Beamten

Die rechtliche Stellung der Beamten des Bundes sowie deren beamtenrechtliche Pflichten bestimmen sich maßgeblich nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen des Grundgesetzes (GG) und dem Bundesbeamtengesetz (BBG). Beamte erhalten nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst Ruhestandsbezüge aus der Beamtenversorgung nach den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Die Bundesbeamtenversorgung ist ein eigenständiges soziales Sicherungssystem und ein gegenüber anderen Alterssicherungssystemen in sich geschlossenes Regelwerk.

Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt grundsätzlich nach Erreichen der Altersgrenze, die seit 2012 schrittweise bis 2029 vom 65. auf das 67. Lebensjahr erhöht wird (§ 51 BBG). Ausnahmen von der Regelaltersgrenze sind nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BBG möglich, soweit eine entsprechende gesetzliche Regelung besteht. Besondere Altersgrenzen gelten danach beispielsweise für Polizeivollzugsbeamte des Bundes, Beamte im Feuerwehrdienst der Bundeswehr, Beamte im Auswärtigen Dienst sowie für Berufssoldaten.3

Eine Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze erfolgt im Falle von Dienstunfähigkeit (§§ 44 und 49 BBG) oder bei sogenannten politischen Beamten bei Amtsaufgabe (§ 54 BBG).

Nach § 1 BeamtVG regelt das Beamtenversorgungsgesetz die Versorgung der Bundesbeamten. Die
Versorgungsansprüche der Beamten der Länder sind durch eigene Ländergesetze geregelt.

Ein Beamter hat gemäß § 4 BeamtVG mit Beginn des Ruhestandes einen Anspruch auf Ruhegehalt, wenn er eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

Das System der Berechnung beamtenrechtlicher Ruhegehälter geht in seinen Grundzügen davon aus, dass ein Beamter sein gesamtes Arbeitsleben in Vollzeit gearbeitet hat und erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt. Die Höhe seines Ruhegehalts richtet sich gemäß § 4 Abs. 3 BeamtVG nach der Höhe seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5 BeamtVG) und 1 Abrufbar unter:

https://www.bundestag.de/resource/blob/1014254/a3aaf1b9cfdf864dd890cb531f71cf46/WD-6-
045-24-pdf.pdf.

nach seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 6 BeamtVG). Das Ruhegehalt beträgt nach

§ 14 BeamtVG für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent dieser Dienstbezüge.

2.1. Anzeigepflicht für Ruhestandsbeamte

Im Rahmen der nachwirkenden Pflichten nach Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses haben Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen gemäß § 105 Abs. 1 und 4 BBG die Pflicht, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige – auch unentgeltliche – Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, einen Monat vor ihrer Aufnahme anzuzeigen. Die Tätigkeit ist durch die oberste Dienstbehörde zu untersagen, soweit dienstliche Interessen durch sie beeinträchtigt werden. Die Anzeigepflicht ist für Beamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze von 67 Jahren in den Ruhestand treten, auf einen Zeitraum von drei Jahren begrenzt. Für Beamte, die früher aus dem aktiven Dienst ausscheiden, beträgt die Dauer der Anzeigepflicht fünf Jahre.

Für politische Beamte im Ruhestand und Beamte, die in den letzten fünf Jahren vor ihrem Ruhestand mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) betraut gewesen sind, sind jedoch strengere Regelungen nach § 105 Abs. 2 und 3 BBG zu beachten.4

Danach gilt für diesen Personenkreis, dass jede Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes unabhängig davon, ob ein Zusammenhang oder Interessenkonflikt mit der dienstlichen Tätigkeit bestehen könnte, der zuständigen Behörde anzuzeigen ist.

Nach § 105 Abs. 3 BBG wird die Anzeigefrist für diesen Personenkreis bei Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der Regelaltersgrenze auf fünf Jahre und in den übrigen Fällen auf sieben Jahre angehoben.
3. Politische Beamte Ein politischer Beamter ist ein Beamter, der ein Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen muss.
5 Dies wird auf Bundesebene durch die Regelung des § 54 BBG ermöglicht,

wonach politische Beamte jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. Befinden sich politische Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe, können sie gemäß § 36 BBG jederzeit entlassen werden.

Als Ämter im Sinne des § 54 BBG sind nur solche Ämter anzusehen, bei denen der Beamte auf Lebenszeit eine politische Schlüsselstellung für die wirksame Durchführung der politischen 4 Siehe hierzu auch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 17. April 2024, D2.30107/12#2, abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/oeffentlicher-dienst/nebentaetigkeit/rd-anschlusstaetigkeit.pdf?__blob=publicationFile&v=3.

Ziele der Regierung innehat. Für den Bereich der Bundesministerien sind dies insbesondere Staatssekretäre und Ministerialdirektoren (Besoldungsgruppe B 9 bis B 11). Politische Beamte haben eine sogenannte „Transformationsfunktion“, die sich darin äußert, dass sie den Übergang der politischen Vorgaben der Regierung in den Verwaltungsapparat gewährleisten sollen.6

Die Versetzung von politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand durchbricht den hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz GG, wonach das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angelegt ist. Durch diese Möglichkeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wird die fortdauernde Übereinstimmung in der Durchführung der politischen Ziele zwischen Regierung und dem politischen Beamten sichergestellt. Besteht dieses besondere Vertrauen der Regierung in den politischen Beamten nicht mehr, so kann sie ihn nach pflichtgemäßem Ermessen in den einstweiligen Ruhestand versetzen.7

Beamte im einstweiligen Ruhestand sind nach § 57 BBG verpflichtet, einer erneuten Berufung in ein aktives Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn das Endgrundgehalt des neuen Amts mindestens dem des früheren Amts entspricht. Nach § 58 BBG endet der einstweilige Ruhestand, wenn der Beamte erneut in ein Beamtenverhältnis berufen wird. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze gilt er als dauerhaft in den Ruhestand versetzt.

3.1. Versorgung

Die Versorgungsleistungen für politische Beamte, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurden, bestehen aus drei, in ihrer Höhe abnehmenden Stufen.

Zunächst erhalten sie gemäß § 4 Abs. 1 BBesG weiterhin für einen Zeitraum von drei Monaten die Dienstbezüge, die ihnen zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zugestanden haben (Stufe 1).8

Die zweite Stufe bildet ein erhöhtes Ruhegehalt, welches grundsätzlich für die Dauer der Zeit des Innehabens des Amtes, mindestens aber für sechs Monate und längstens für drei Jahre gezahlt wird (§ 14 Abs. 6 BeamtVG). Das erhöhte Ruhegehalt beträgt unabhängig von der zurückgelegten Dienstzeit einheitlich 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und entspricht somit der größtmöglichen Höhe einer Beamtenversorgung (Höchstgrenze). Allerdings darf es die zuletzt bezogenen Dienstbezüge nicht übersteigen.9

In der daran anschließenden dritten Stufe erhalten die Beamten ein Ruhegehalt nach den üblichen Vorschriften des BeamtVG. Die Bemessungsgrundlage bilden dann die ruhegehaltfähigenDienstbezüge und die tatsächliche Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG.10

3.2. Zusammentreffen der Versorgung mit weiteren Einkünften

Treffen die Versorgungsleistungen von politischen Beamten mit anderen Einkünften aufeinander, so mindern sich unter Umständen die Geldleistungen, die aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden. Beziehen Beamte während ihres Ruhestands anderweitiges Einkommen, wird die Versorgung nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze gewährt, die von der Höhe der Besoldung der zuvor im öffentlichen Dienst ausgeübten Tätigkeit abhängt. Damit wird sichergestellt, dass Versorgungsempfänger im Ruhestand nicht über ein höheres Gesamteinkommen verfügen als aktive Beamte. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze gilt dies nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Eine Beschäftigung im privaten Sektor wirkt sich dann nicht mehr auf die Höhe der Versorgung aus.

Im Folgenden werden die Grundzüge dieser im Einzelfall komplexen Anrechnungsregelungen dargestellt.

11 Im Übrigen sind auch die Anrechnungsvorschriften beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen nach § 29 Abgeordnetengesetz (AbgG) zu beachten.

3.2.1. Erwerbseinkünfte außerhalb des öffentlichen Dienstes und Erwerbsersatzeinkommen

Das Erwerbs- beziehungsweise Erwerbsersatzeinkommen, welches neben einer Versorgung bezogen wird, bleibt vollständig erhalten. Die Versorgung wird jedoch gemäß § 53 Abs. 10 BeamtVG um 50 % des Betrages gekürzt, um den die Summe aus Einkommen und Versorgung den jeweiligen Höchstbetrag überschreitet.12 Der Höchstbetrag ergibt sich aus den letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe. Jedoch sind dem Ruhestandsbeamten mindestens 20 % der Versorgungsbezüge zu belassen, § 53 Abs. 5 BeamtVG. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt die Anrechnung gemäß § 53 Abs. 8 BeamtVG.

3.2.2. Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst

Das Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst wird neben einer Versorgung ungekürzt gezahlt. Die fortgezahlten Bezüge der Stufe 1 im Rahmen der Versorgung nach § 4 BBesG (siehe Punkt 3.1.) werden um den Betrag des zusätzlichen Einkommens gekürzt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 BBesG). Soweit die Summe aus zusätzlichem Einkommen und Versorgungsbezügen der Stufe 2 beziehungsweise 3 (siehe Punkt 3.1.) die jeweilige Höchstgrenze übersteigt, werden die Versorgungsbezüge zu 100 % gekürzt (§ 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 BeamtVG). Aber auch hier verbleiben dem Empfänger grundsätzlich mindestens 20 % der Versorgungsbezüge (§ 53 Abs. 5 BeamtVG), es sei denn, das 10 Strötz in: GKÖD Band I, Beamtenrecht, Lieferung März 2017, BeamtVG, § 14, Rn. 113 ff.

Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst wird aus der derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Die Anrechnung gilt auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 53 Abs. 8 BeamtVG fort.

3.2.3. Weitere Versorgungsleistung

Tritt zu der Versorgung aus dem Dienstverhältnis als politischer Beamter eine weitere Versorgung hinzu, so wird die erste Versorgung nach § 54 BeamtVG insoweit gekürzt, als beide Versorgungsleistungen die Höchstgrenze (siehe Punkt 3.1.) übersteigen. 13

3.2.4. Altersgeld oder vergleichbare Alterssicherungsleistung

Bezieht ein Versorgungsempfänger Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz (AltGG) oder eine vergleichbare Alterssicherungsleistung, ruhen seine Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 55 BeamtVG in Höhe des jeweiligen Betrages des Altersgeldes gemäß § 53a Satz 1 BeamtVG.14

3.2.5. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Tritt zu einer Beamtenversorgung eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hinzu, wird die Altersrente ungekürzt in voller Höhe gezahlt. Die Versorgungsleistung wird gemäß § 55 BeamtVG insoweit gekürzt, soweit der nach § 55 Abs. 2 BeamtVG ermittelte Höchstbetrag aus Rente und Versorgung überschritten wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die Gesamtversorgung eines Beamten aus Rente und Ruhegehalt auf einen Betrag begrenzt bleibt, den er
als Ruhegehalt erreicht hätte, wenn er sein gesamtes Arbeitsleben als Beamter verbracht hätte.15

3.2.6. Versorgung aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung

Die Versorgung nach deutschem Recht mindert sich, soweit sie zusammen mit der Versorgung nach über- oder zwischenstaatlichem Recht den Höchstbetrag nach § 56 Abs. 2 BeamtVG übersteigt.

 

Fußnoten

***

 

2 Diesem Sachstand liegen zum Teil frühere Beiträge der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages
zur selben Thematik zugrunde.

3 Spitzlei in: GKÖD Band I, Beamtenrecht, Lieferung März 2019, BBG, § 51,

 

5 Brinktrine in: BeckOK Beamtenrecht Bund, 36. Edition, Stand: 21. Juli 2023, BBG, § 54, Rn. 3.

6 Brinktrine in: BeckOK Beamtenrecht Bund, 36. Edition, Stand: 21. Juli 2023, BBG, § 54, Rn. 3.

7 Brinktrine in: BeckOK Beamtenrecht Bund, 36. Edition, Stand: 21. Juli 2023, BBG, § 54, Rn. 4.

8 Reich in: Reich, Beamtenversorgungsgesetz, 2. Auflage 2019, BeamtVG, § 14, Rn. 32.

9 Reich in: Reich, Beamtenversorgungsgesetz, 2. Auflage 2019, BeamtVG, § 14, Rn. 34.

 

11 Lutz Rodermond, „Die Versorgung und Übergangsversorgung Politischer Beamtinnen und Beamter“, Deutsches
Forschungsinstitut für Öffentliche Verwaltung Speyer, 2021, S. 16; Näheres hierzu findet sich auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) vom 3. Juli 2023, abrufbar unter:
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_11022021_D4303011423.htm.

12 Reich in: Reich, Beamtenversorgungsgesetz, 2. Auflage 2019, BeamtVG, § 53, Rn. 29.

 

13 Reich in: Reich, Beamtenversorgungsgesetz, 2. Auflage 2019, BeamtVG, § 54, Rn. 4.

14 Reich in: Reich, Beamtenversorgungsgesetz, 2. Auflage 2019, BeamtVG, § 53a, Rn. 2.
15 Reich in: Reich, Beamtenversorgungsgesetz, 2. Auflage 2019, BeamtVG, § 55, Rn. 1.


 

 

 

 

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