
|
ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen... |
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
§ 27 Beginn der Zahlungen
Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.
(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26.
|
Neuauflage: Mai 2025 >>>hier können Sie den |
PDF-SERVICE für nur 15,00 Euro Für nur 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie zu den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden, u.a. insbesondere zu den Fragen ruhestandbeamte.de Sie finden im Portal des PDF-SERVICE zehn Bücher bzw. eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
Red 20261006