
|
ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen... |
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
§ 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
(1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes entlassen ist, kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.
(2) Das Gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes).
|
Neuauflage: Mai 2025 >>>hier können Sie den |
PDF-SERVICE für nur 15,00 Euro Für nur 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie zu den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden, u.a. insbesondere zu den Fragen ruhestandbeamte.de Sie finden im Portal des PDF-SERVICE zehn Bücher bzw. eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
Red 20261006