Besteuerung von Renten und Versorgungsbezügen

ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben. Das neu aufgelegte - April 2024 - des eBooks Nebentätigkeitsrecht erläutert verständlich, was zu beachten ist (mit Checklisten)
>>>Sie können das eBook zum Nebentätigkeitsrecht für nur 7,50 Euro hier bestellen.


 

Besteuerung von Renten und Versorgungsbezügen

Weder Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch Pensionen sind steuerfrei. Lediglich die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung stellt eine Ausnahme dar.

Fragen zur Steuerpflicht beantwortet auch das Finanzamt.

Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
Ab 2005 unterliegen Renten zu 50 Prozent der Besteuerung. Dieser Prozentsatz gilt sowohl für diejenigen, deren Rente schon vor 2005 gezahlt wurde, als auch für Rentner, die 2005 zum ersten Mal eine Rente bekommen haben. Der steuerbare Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang angehoben. Der Prozentsatz steigt in 2 Prozent-Schritten von 52 Prozent im Jahre 2006 auf 80 Prozent im Jahre 2020. Ab dem Jahr 2021 erfolgt die Anhebung nur noch in 1 Prozent-Schritten, bis im Jahr 2040 die volle Besteuerung von 100 Prozent erreicht ist. Der sich nach Maßgabe der Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Rente wird auf Dauer festgeschrieben. Die Festschreibung erfolgt erst ab dem Jahr, das auf das Jahr des ersten Rentenbezuges folgt.

Renten der gesetzlichen Unfallversicherung
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind steuerfrei.

Beamtenversorgung
Versorgungsbezüge unterliegen der Lohnsteuerpflicht. Abgezogen wird ein Versorgungsfreibetrag, der ab 2005 für jeden neu hinzukommenden Jahrgang bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen wird. Der bei Eintritt geltende Versorgungsfreibetrag bleibt für die gesamte Dauer des Versorgungsbezuges gleich. Der Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages entfällt ab 2005. Stattdessen wird - wie auch bei den Renten - ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro berücksichtigt. Als Ausgleich für den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrages wird dem Versorgungsfreibetrag in der Übergangsphase zunächst ein entsprechender Zuschlag hinzugerechnet, der dann ebenfalls gleichmäßig abgeschmolzen wird.

Weiterfüherende Informationen
- Broschüre der Deutschen Rentenversicherung "Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht" >>>zum Download 

- Ratgeber zur Rente >>>>>>zum Download


 

 

 

Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.ruhestandsbeamte.de © 2024